Kartellbehörden: Sperrandrohungen sind unzulässig

Energieunternehmen dürfen Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, nicht damit drohen, ihnen die Strom- oder Gaslieferungen zu sperren.

Wie das Bundeskartellamt jetzt mitteilte, ist ein solches Vorgehen kartellrechtlich unzulässig. Die großen Versorger missbrauchten so ihre marktbeherrschende Stellung. Genauso wenig dürfen Energieunternehmen in solchen Situationen günstige Sonderverträge mit Verbrauchern kündigen und sie in den teureren Grundversorgungstarif einstufen.

Zu diesem Ergebnis kamen Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden nach einer gemeinsamen Sitzung. Sie kündigten gleichzeitig Energieversorgern, die weiter Sperrungen androhen, kartellrechtliche Verfahren an. Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge erklärte dazu, die Berufung auf § 315 BGB sei für die Wahrung von Verbraucherrechten entscheidend. Nur so könnten die Unternehmen dazu gezwungen werden, die auferlegten Energiepreiserhöhungen schlüssig zu begründen. Die Sperrandrohungen seien deshalb als "ausbeutende Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen“ zu sehen.

Der § 315 BGB erlaubt es Vertragspartnern, Erklärungen einzufordern, wenn sich der Preis für die vertragliche Leistung oder die Leistung selbst ändert. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH können sich Strom- und Gaskunden auf diesen Paragraphen berufen, wenn sie sich gegen die Preiserhöhungen der Energieversorger wehren wollen.

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