Keine Lust, keine Zeit oder Unklarheiten beim Stromtarifwechsel?
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Stromanbieter wechseln? Keine Angst vor dem Wechsel


 
Sie haben Angst vor dem Stromausfall?

Auf dem deutschen Strommarkt sind Sie als Verbraucher gesetzlich geschützt - es gibt eine Versorgungspflicht für Energieversorger, die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verankert ist!

Grundversorgungspflicht - §36 Abs.1 EnWG
Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise [...] öffentlich bekannt zu geben und [...] jeden Haushaltskunden zu versorgen.

Ersatzversorgung mit Energie - §38 Abs.1 EnWG
Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung [...] Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG berechtigt und verpflichtet ist.

 

 

 

 

 

 

Die Drohung eines Stromversorgers, den Kunden im Dunkeln zu lassen, falls irgend etwas beim Wechsel schief gehen sollte, bleibt also eine leere Drohung und braucht Sie nicht zu beeindrucken! Ihnen bleibt jederzeit die Möglichkeit, zu Ihrem regionalen Stromversorger zurückzukehren. Bei der sogenannten Notstromversorgung - also im schlimmsten Fall, nämlich dann, wenn Ihr Versorger nicht mehr in der Lage sein sollte, den Vertrag zu erfüllen - bleiben Ihnen drei Monate Zeit, einen neuen Anbieter zu suchen.

Ausfallzeiten und Übergangsfristen müssen Sie ebenso wenig fürchten, da Sie nicht kurzfristig an ein neues Netz angeschlossen werden, sondern lediglich die Rechnung von einem neuen Anbieter erhalten. Sie bestimmen durch den Wechsel nur, wer ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt Ihren bestellten Strom ins allgemeine Netz einspeist.

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