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BGH stärkt Kartellbehörden gegen überhöhte Wasserpreise

03.02.2010 von
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsposition der Kartellbehörden bei der Bekämpfung überhöhter Wasserpreise gestärkt. Der Kartellsenat des BGH bestätigte in einem am Dienstag verkündeten Beschluss eine Preissenkungsverfügung des hessischen Wirtschaftsministeriums. Das Ministerium hatte als Landeskartellbehörde den Wetzlarer Wasserversorger enwag im Mai 2007 verpflichtet, die Wasserpreise für die Zeit bis 31. Dezember 2008 um etwa 30 Prozent zu senken.
 
In dem Grundsatzurteil heißt es, öffentliche Wasserversorger seien der "verschärften kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht" unterworfen. Die Kartellbehörde könne einen Preismissbrauch von Versorgern durch einen Vergleich mit den Preisen gleichartiger Versorgungsunternehmen feststellen und von dem betroffenen Unternehmen verlangen, seine höheren Preise zu rechtfertigen.
 
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) reagierte "enttäuscht". Der bestehende Rechtsrahmen berücksichtige die wesentlichen Rahmenbedingungen der Wasserversorgung nicht ausreichend, sagte VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck. Der Gesetzgeber müsse hier nachbessern. Anders als in der Energiewirtschaft bestünden in der örtlich gebundenen Wasserversorgung stark unterschiedliche, kostenrelevante Versorgungsbedingungen.
 
Aus Sicht des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft
(BDEW) führt das BGH-Urteil "zu einer massiven Rechtsunsicherheit für die Unternehmen der Wasserwirtschaft". Es sei nun unklar, wie Wasserpreise ermittelt werden könnten, die vor Landeskartellbehörden und Gerichten Bestand hätten. Es sei bedauerlich, dass der BGH entscheidende Strukturunterschiede zwischen den Wasserversorgern nicht berücksichtigt habe: "Der wirtschaftliche Betrieb und die bewährte Struktur der Wasserversorgung in Deutschland werden damit zumindest teilweise in Frage gestellt", sagte BDEW-Hauptgeschäftsführer Martin Weyand.
 
Die enwag beliefert in Wetzlar Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Trinkwasser. Der Versorger hatte dafür seit Januar 2003 bei dem typischen Jahresverbrauch eines Einfamilienhauses 2,35 Euro pro Kubikmeter und bei dem typischen Jahresverbrauch eines Mehrfamilienhauses 2,10 Euro pro Kubikmeter berechnet. Das Wirtschaftsministerium verglich diesen Preis mit den Wasserpreisen von 18 anderen Wasserversorgungsunternehmen aus dem Bundesgebiet und kam zu dem Ergebnis, dass er um etwa 30 Prozent überhöht sei. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im November 2008 die Preissenkungsverfügung bestätigt. Die enwag habe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ungünstigere Preise als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen gefordert habe. Der BGH verwarf nun die Rechtsbeschwerde des Versorgers.
 
Die enwag hatte geltend gemacht, der Preisunterschied sei wegen struktureller Unterschiede bei Wasserbeschaffung und -erzeugung sachlich gerechtfertigt. Die von der Lage am Rande der Mittelgebirge geprägten geologischen und topographischen Bedingungen in Wetzlar erforderten eine vergleichsweise große Anzahl an Wasserhochbehältern und Druckzonen. Dies erhöhe die Kosten der Wasserverteilung und -speicherung. Der BGH betonte aber, die enwag hätte diese "Mehrkosten nachvollziehbar berechnen müssen".
 
BGH-Präsident Klaus Tolksdorf monierte, dass der - an dem Verfahren nicht direkt beteiligte - BDEW dem Kartellsenat wenige Tage vor der Verhandlung unaufgefordert ein Rechtsgutachten zugeleitet habe. "Guter Stil ist das nicht", sagte Tolksdorf.
 

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