Fast die Hälfte aller Heizkostenabrechnungen ist falsch
Knapp die Hälfte (47%) der von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in den letzten 10 Jahren überprüften Heizkostenabrechnungen ist fehlerhaft, so das erschreckende Ergebnis einer Auswertung. Zugrunde lagen insgesamt 648 Heizkostenabrechnungen von Hausverwaltungen und Vermietern. Ohne erkennbaren Fehler war nur ein gutes Drittel (36%) der analysierten Abrechnungen. Bei 17% gab es Klärungsbedarf.
"Diese Auswertung zeigt, dass bei den Heizkostenabrechnungen noch Vieles im Argen liegt", so Hans Weinreuter, Energiereferent der Verbraucherzentrale. Allen Mietern rät er, die eigene Abrechung genau unter die Lupe zu nehmen und bei Unklarheiten fachkundigen Rat bei der Verbraucherzentrale einzuholen. Die Auswertung zeigt 20 typische Fehler, die in unterschiedlicher Häufigkeit aufgetreten sind. Die fünf am häufigsten vorgefundenen Fehler sind:
1. Die falsche Bewertung des Brennstoffverbrauchs
Dies tritt in erster Linie bei Ölzentralheizungen auf. Bei der Berechnung des Heizölverbrauchs und der Kosten müssen Anfangs- und Endbestand sowie die Heizöllieferungen korrekt berücksichtigt werden. Folgende Fehler werden hier gemacht:
Dies tritt in erster Linie bei Ölzentralheizungen auf. Bei der Berechnung des Heizölverbrauchs und der Kosten müssen Anfangs- und Endbestand sowie die Heizöllieferungen korrekt berücksichtigt werden. Folgende Fehler werden hier gemacht:
- Es wird kein Anfangs- oder Restbestand angegeben.
- Anfangs- und Restbestand werden jeweils mit 0 Litern angegeben.
- Anfangs- und Restbestand werden über mehrere Zeiträume immer mit den gleichen Werten angegeben.
- Es werden Fehler bei der Berechnung der Kosten der verbrauchten Menge gemacht.
2. Die Kosten werden zu mehr als 70 % nach Verbrauch abgerechnet.
Die Heizkostenverordnung schreibt jedoch vor, dass maximal 70% der Kosten nach Verbrauch und mindestens 30 % als Grundkosten nach der Fläche abzurechnen sind.
3. Die Gesamtkosten für die Warmwasserbereitung werden einfach pauschal mit 18 % angesetzt.
Dies ist jedoch nur im Ausnahmefall zulässig, wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, einen zentralen Warmwasserzähler einzubauen. Dieser Fall tritt jedoch praktisch fast nie auf.
4. Fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Nutzergruppentrennung
Wenn unterschiedliche Systeme zur Verbrauchserfassung (Wärmezähler, Heizkostenverteiler) vorhanden sind oder wenn es unterschiedliche Nutzungsarten im Gebäude gibt (Büros und Wohnungen), findet in der Regel zunächst eine Aufteilung der Gesamtkosten auf die verschiedenen Gruppen mit Hilfe von Wärmemengenzählern statt. Diese Aufteilung ist häufig nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft.
5. Keine verbrauchsabhängige Abrechnung
Die Heizkostenverordnung verlangt grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Dies setzt die Ausstattung mit Erfassungsgeräten voraus. Eine Aufteilung der Kosten zu 100 % anhand der Flächenanteile der Wohnungen ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn im Gebäude zwei Wohneinheiten vorhanden sind, von denen eine vom Hauseigentümer bewohnt wird (etwa ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung).
Bei den anderen Fehlern ging es um unzulässige Heizungsbetriebskosten, Fehler beim Nutzerwechsel, zu hohe Betriebsstromkosten, falschen Gesamtbrennstoffverbrauch, keine oder fehlende Angaben zur Art des Brennstoffs, zu hohe Kosten für Wartung und Reinigung etc.. Die kompletten Ergebnisse der Auswertung finden Interessierte unter www.energieberatung-rlp.de/heizkostenabrechnung.
(VZ-RLP)
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