Nachforderungen bei der Heizkostenabrechnung ein Jahr lang zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Nachforderungen seitens des Vermieters bei der Heizkostenabrechnung noch bis zu einem Jahr nach der Abrechnungsperiode zulässig sind. Erst danach können Nachforderungen bei der Heizkostenabrechnung rechtssicher ausgeschlossen werden. Umgekehrt tritt für den Vermieter erst Rechtssicherheit ein, wenn der Mieter nicht spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung Einwendungen erhoben hat.
 
„Die Entscheidung ist nachvollziehbar und konsequent“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das BGH-Urteil. „Das Urteil ist aber natürlich kein Freibrief für irdenwelche Nachlässigkeiten und Schlampereien auf Vermieterseite“, so Siebenkotten. Nach dem Gesetz muss der Vermieter spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode die Heizkostenabrechnung dem Mieter zugesandt haben. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter mit Nachforderungen aus seinen Abrechnungen ausgeschlossen, er kann die Abrechnungen auch nicht mehr zum Nachteil der Mieter korrigieren.
 
Nach dem gestern erfolgten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 269/09) darf der Vermieter eine bereits erteilte Heizkostenabrechnung innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist auch zum Nachteil der Mieter korrigieren. Eine aus der Heizkostenabrechnung bereits erteilte Gutschrift kann zurückgebucht werden.

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