Öffentliche Gebäude zukünftig Vorbild beim Ausbau erneuerbarer Energien
Öffentliche Gebäude müssen künftig eine Vorbildfunktion für den Ausbau erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung einnehmen: Werden sie grundlegend renoviert, müssen nach der Renovierung erneuerbare Energien anteilig den Wärmebedarf des Gebäudes decken. Dies ist der zentrale Inhalt einer Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), die am Sonntag in Kraft getreten ist.
Die Novelle wurde aufgrund der EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie nötig, die alle Mitgliedstaaten auch im Wärme- und Kältebereich zum weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtet. Hierbei sollen öffentliche Gebäude eine Vorbildfunktion übernehmen. Dies setzt die Novelle des EEWärmeG nun in deutsches Recht um. Künftig gilt nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden öffentlichen Gebäuden eine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien. Die Verpflichtung gilt auch für Gebäude, die von der öffentlichen Hand angemietet werden.
Die Neuregelung berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse der öffentlichen Hand, insbesondere die der Kommunen. Da die anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zunächst zu höheren Investitionskosten führt, fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der bestehenden Förderprogramme gezielt auch Kommunen bei der Erfüllung ihrer Vorbildfunktion.














