BGH: Außerhalb der Grundversorgung kein einseitiges Preiserhöhungsrecht
„Der BGH hat mit Urteil vom 11. Mai 2011 richtungsweisend festgestellt, dass bei Gasversorgungsverträgen außerhalb der Grundversorgung ein Versorger nicht einfach mit Verweis auf die für diese Verträge geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen die Preise erhöhen kann", so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Genau das war rechtlicher Dreh- und Angelpunkt eines Rechtsstreits, den über 400 sächsische Verbraucher wegen ihrer Auffassung nach unberechtigter Preiserhöhungen schon im Oktober 2005 gegen den Gasversorger Erdgas Südsachsen mit Sitz in Chemnitz (heute eins energie) beim Landgericht Chemnitz eingeleitet hatten, so Dittrich.
Der Gaspreis-Prozess, den die Verbraucherzentrale Sachsen für etwa 400 Verbraucher vom Landgericht Chemnitz, über das Oberlandesgericht Dresden bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) begleitete und koordinierte, hat damit seinen vorläufigen Abschluss gefunden.
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Die Kläger hatten durch ein Urteil im Mai 2008 beim Landgericht Chemnitz zunächst einen Prozess verloren, siegten aber schließlich als Berufungskläger im Januar 2010 vor dem Oberlandesgericht Dresden. Das Oberlandesgericht entschied, dass die drei Preiserhöhungen des Versorgungsunternehmens in den Jahren 2005 und 2006 unwirksam waren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hatte das Oberlandesgericht Dresden die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.