Biogasrat: Markthemmnisse für Verstromung von Biomethan aufheben
Das Verbot der getrennten Bilanzierung, das aus der Begründung des Entwurfes des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) abgeleitet wird, führt beispielsweise dazu, dass bei der Verstromung von Biomethan keine maßgeschneiderten Produkte mit garantierter Zusammensetzung und damit kalkulierbarer EEG-Vergütung angeboten werden können. Der KWK-Anlagenbetreiber, der Biomethan einsetzen will, muss aber zum Zeitpunkt der Bestellung für die Dauer des Liefervertrages sicher sein, dass er aufgrund der Verstromung von Biomethan auch die kalkulierte Vergütung erhält, die einer gutachterlichen Nachprüfung ein Jahr später standhält.
Der Biogasrat fordert deshalb, dass die Einsatzstoffe gemäß den Rohstoffvergütungsklassen des EEG für Biomethan und Reststoffe außerhalb des EEG für sich bilanziert und zu Handelsprodukten zusammengestellt werden können. Dadurch könnte der Handel mit Biomethan herstellungsbedingte Schwankungen in der Zusammensetzung des Biomethans ausgleichen. Das Gebot des lückenlosen Herkunftsnachweises vom Biomethan würde durch eine getrennte Bilanzierung nicht berührt.