Strompreiserhöhungen in befristeten Verträgen nur mit Zustimmung
Strompreiserhöhungen in laufenden befristeten Verträgen sind ohne Zustimmung der Kunden unwirksam. Dies entschied das Landgericht Berlin, wie die Verbraucherzentrale Hamburg mitteilte. Die Richter forderten in ihrem Urteil, dass der Stromanbieter FlexStrom seinen Kunden ein Berichtigungsschreiben schicken muss. "FlexStrom muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind", sagte Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.
Vorausgegangen war den Angaben zufolge eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale. Darin verpflichtete sich FlexStrom im August 2010 verbindlich, eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen. Demnach hatte das Stromvertriebsunternehmen Kunden eine Broschüre zugesandt, die wie Werbung aussah und nur bei genauem Hinsehen als Preiserhöhung zu erkennen war. In einer Unterlassungserklärung verpflichtete sich das Unternehmen, das unter anderem durch folgende Äußerungen einen falschen Eindruck erweckt hatte: "Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen."
Das Gericht verurteilte FlexStrom zudem dazu, allen Empfängern der Preiserhöhung eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden. "Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann." Falls bereits erhöhte Zahlungen geleistet worden seien, könnten Kunden diese zurückfordern.
Der konzernunabhängige Stromanbieter FlexStrom hat nach eigenen Angaben deutschlandweit rund 400.000 Kunden. Ein Sprecher des Unternehmens war am Montag auf dapd-Anfrage nicht zu erreichen.













