Abschaltung einer Windkraftanlage wegen brütender Vögel rechtmäßig
Die zeitweise Abschaltung einer Windkraftanlage während der Brutzeit einer seltenen Raubvogelart ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden. Das hohe Gewicht des Artenschutzes rechtfertige die Beschränkungen in diesem besonderen Einzelfall, teilte das Gericht in seiner Begründung mit. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Landkreis Aurich hatte dem Betreiber der Windkraftanlage untersagt, die Anlage zwischen Mai und August tagsüber in Betrieb zu nehmen, weil in 50 Meter Entfernung ein Wiesenweihen-Paar brütet. Der Betreiber hatte in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Rechtsschutz beantragt, weil die Einschränkung nach seiner Ansicht unverhältnismäßig ist und die besondere Bedeutung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien missachtet. Zudem würden Ertragseinbußen von mindestens 1.000 Euro pro Tag entstehen.
Das Gericht folgte dem Antrag nicht. Ein Weiterbetrieb der Anlage gefährde die lediglich aus zwei Brutpaaren bestehende, lokale Population des Wiesenweihe stark und irreversibel. Fachlich sei nachgewiesen, dass die Raubvögel wegen ihres charakteristischen Flugverhaltens einem erhöhten Kollisionsrisiko mit der Windkraftanlage ausgesetzt seien.
Der Betreiber kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.













