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Strom- und Gasanbieter müssen zwei Zahlungsweisen anbieten

03.07.2013 von

Strom- und Gasanbieter müssen zwei Zahlungsweisen anbieten

Strom- und Gasanbieter dürfen ihren Kunden nicht nur eine Zahlungsweise vorschreiben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in dem von der Verbraucherzentrale NRW angestrengten Verfahren gegen die Stadtwerke Bochum entschieden. Energieversorger müssen in jedem Tarif mindestens zwei Wege anbieten, um die Rechnung für Strom und Gas zu begleichen.

Im konkreten Fall hatten die Stadtwerke Bochum die Zahlungsweise an den Rhythmus gekoppelt: Gaskunden mussten bei jährlicher Vorkasse per Überweisung und bei monatlicher Begleichung per Lastschrift zahlen. Aus Sicht des Gerichts benachteiligt diese Klausel im Klein-gedruckten besonders Energiekunden mit geringem Einkommen, die den Betrag für die jährliche Vorauszahlung oftmals nicht aufbringen können. Einkommensschwache Verbraucher ohne eigenes Konto hätten sogar überhaupt keine Chance zu zahlen, da die monatliche Lastschrift ein Konto voraussetze.

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Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt vor, dass Lieferanten ihren Kunden vor Abschluss des Vertrags mindestens zwei verschiedene Zahlungs-möglichkeiten anbieten müssen. Der BGH hat nun klargestellt, dass damit nicht die zeitliche Stückelung in jährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung gemeint ist, sondern nur der Weg der Geldübermittlung – also bar, per Lastschrift, Überweisung oder Karte.