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Gaspreis: Energieversorger müssen genauer informieren
Wenn der Strom- oder Gaspreis erhöht wird, müssen Energieversorger ihre Kunden laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) genauer informieren. Das gilt sogar rückwirkend.
Bei Erhöhung von Strom- oder Gaspreis müssen die Verbraucher schon vorab über die Gründe informiert werden. Allein ein nachträgliches Kündigungsrecht reicht nicht aus, wie der EuGH in Luxemburg entschied. Insofern verstießen die deutschen Vorschriften für Strom- und Gaspreis-Gestaltung von 2005 bis 2008 gegen europäisches Recht (Az: C-359/11 und C-400/11).
Nach den damaligen Bestimmungen konnten die Versorgungsbetriebe den Strom- und Gaspreis teilweise einseitig ändern, ohne hierfür die Gründe anzugeben. Betroffen waren sogenannte Tarifkunden, das sind meist langjährige Kunden mit eher geringem Verbrauch. Ihnen stand lediglich im Nachhinein ein Kündigungsrecht zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte zwei Streitfälle dem EuGH vor.
Bei Erhöhung von Strom- oder Gaspreis müssen die Verbraucher schon vorab über die Gründe informiert werden. Allein ein nachträgliches Kündigungsrecht reicht nicht aus, wie der EuGH in Luxemburg entschied. Insofern verstießen die deutschen Vorschriften für Strom- und Gaspreis-Gestaltung von 2005 bis 2008 gegen europäisches Recht (Az: C-359/11 und C-400/11).
Nach den damaligen Bestimmungen konnten die Versorgungsbetriebe den Strom- und Gaspreis teilweise einseitig ändern, ohne hierfür die Gründe anzugeben. Betroffen waren sogenannte Tarifkunden, das sind meist langjährige Kunden mit eher geringem Verbrauch. Ihnen stand lediglich im Nachhinein ein Kündigungsrecht zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte zwei Streitfälle dem EuGH vor.
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