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"Die Folgen eines atomaren Unfalls, der unmittelbar auf eine außergewöhnlich Naturkatastrophe zurückgeht, sind nicht versichert"


AKW BrokdorfSchäden eines Atomunfalls durch eine Naturkatastrophe wie in Japan müssen AKW-Betreiber in Deutschland mangels Versicherung selbst ausgleichen. "Die Folgen eines atomaren Unfalls, der unmittelbar auf eine außergewöhnlich Naturkatastrophe zurückgeht, sind nicht versichert", sagt Dirk Harbrücker, Geschäftsführer der Deutschen Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft
(DKVG) in Köln, auf Anfrage der Nachrichtenagentur dapd. Bei solchen Unfällen gilt nach Angaben des Berliner Rechtsanwalts Remo Klinger zudem eine Haftungsobergrenze von 2,5 Milliarden Euro.

Nach Angaben von Harbrücker haben die vier deutschen AKW-Betreiber für ihre Reaktoren bei der DKVG jeweils eine Haftpflichtpolice über eine Versicherungssumme von je 256 Millionen Euro abgeschlossen. Diese Versicherungen träten jedoch nicht bei Störfällen ein, die direkt auf außergewöhnliche Naturkatastrophen zurückgingen, sagte er. Bei anderen Unfällen hafteten die AKW-Betreiber über die Versicherungssumme hinaus gemeinsam bis zu einer Schadenssumme von 2,5 Milliarden Euro.

Bei allem, was darüber noch hinausgeht, müsse dann in der Regel der betroffene Betreiber mit seinem gesamten Firmenvermögen gerade stehen, sagt Harbrücker. "Anders als in anderen Ländern stehen die Betreiber in Deutschland voll in der Haftung", betont der DKVG-Geschäftsführer. Auch das Deutsche Atomforum hebt die "summenmäßig unbegrenzte und von der Schuldfrage unabhängige Haftung" der Betreiber hervor.

Sonderregel für außergewöhnliche Naturkatastrophen

Nach Angaben Klingers gelten allerdings gerade für Reaktorhavarien, die wie in Japan Folge außergewöhnlicher Naturkatastrophen sind, in Deutschland spezielle Haftungsregeln. Für diese Fälle haben die AKW-Betreiber nicht nur auf Versicherungsschutz der DKVG verzichtet. Hier gilt nach den Worten des auf Atomrecht spezialisierten Berliner Anwalts auch eine Haftungsobergrenze von 2,5 Milliarden Euro - eine Höchstsumme also, die in Japan bei weitem übertroffen wird.

Laut Klinger bezeichnet der maßgebliche Paragraf 31 des Atomgesetzes die "Haftung des Inhabers einer Kernanlage" zwar zunächst als "summenmäßig unbegrenzt". Gleich danach verweist die Vorschrift aber auf Fälle, in denen die Haftung doch nur bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro zu leisten ist.

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Aufgeführt sind diese Fälle in einem anderen Paragrafen des Atomgesetzes, der auf das sogenannte Pariser Übereinkommen aus dem Jahr 1960 zu Haftungspflichten von AKW-Betreibern Bezug nimmt. Dieses Abkommen sieht für Schäden durch Atomunfälle, die direkt auf bewaffnete Konflikte, Bürgerkriege, Aufstände oder außergewöhnliche Naturkatastrophen zurückgehen, keine Haftung des Betreibers vor.

"Das deutsche Atomgesetz übernimmt diese Ausnahme von der Haftung in stark eingeschränkter Form", sagt Klinger. Es schreibe anders als Abkommen auch bei Atomunfällen durch außergewöhnliche Naturkatastrophen oder etwa durch Kriege eine Betreiberhaftung vor.
"Allerdings begrenzt das Gesetz die Haftung in diesen Fällen auf einen Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro", betont der Anwalt.

Versicherungen haften für japanische Atomkatastrophe nicht

Nach Angaben der deutschen Rückversicherer gibt es ähnlich dazu in den japanische Policen für Kernreaktoren einen Haftungsausschluss bei Atomunfällen, die von außergewöhnlichen Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Tsunamis verursacht werden. "Für alle außerhalb des Reaktorgeländes in Fukushima entstandenen atomaren Schäden müssen Versicherungen nicht aufkommen", sagt eine Sprecherin der Hannover Rück.

Auch die Münchner Rück kann erklären: "Von der atomaren Katastrophe in Japan ist die private Versicherungswirtschaft nicht signifikant betroffen." Allerdings müssen die beiden großen deutschen Rückversicherer sich sehr wohl an der Regulierung der Milliardenschäden beteiligen, die in Japan direkt durch Erdbeben und Tsunami entstanden sind.

 

(Jürgen Voges / dapd)

 

 

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