Der Standpunkt des Gesetzes:
Zwar sieht das Kartellamt ein, dass ein Kundenwechsel eventuell Kosten beim Netzbetreiber verursachen kann. Aber dies gelte jedoch nicht bei Maßnahmen, die vom Netzbetreiber im Interesse des Vertriebes vorgenommen werden und darunter fallen Wechselgebühren.
Das Kartellamt befürchtet, dass zusätzliche Kosten beim Wechsel des Stromlieferanten von dem Netzbetreiber als Vorwand genutzt werden, um die im Gesetz vorgegebene Durchleitungsverpflichtung zu verhindern.


















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